Während der Miete / Fahrt

Hier finden Sie eine Zusammenstellung der häufigsten Fragen, die uns im Zusammenhang mit der Anmietung von PKW und LKW gestellt werden. Wahrscheinlich finden auch Sie dort die Antwort auf Ihre Frage:

Eine Fahrt ins Ausland - geht das?

Der Mieter und der Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht außerhalb des Vertragsgebietes fahren. Das Vertragsgebiet umfasst Europa mit Ausnahme folgender Länder, die je nach Fahrzeugkategorie nicht befahren werden dürfen: Albanien, baltische Republiken, Bulgarien, Griechenland, Island, Rumänien, Türkei, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina, Moldawien, die Russische Föderation, Malta, Ukraine, Weißrussland und Zypern. Bei zulässigen Auslandsfahrten ist der Mieter und der Fahrer verpflichtet, EMobG über die geplante Auslandsfahrt bei der Buchung und spätestens vor Grenzübertritt zu informieren. Konkrete Fragen zur Nutzung unserer Fahrzeuge im Ausland beantwortet Ihnen unser Service Center unter der +49 203 860510 oder per Mail unter  [email protected]

 

Bei Fahrten ins Ausland innerhalb des oben genannten und gestatteten Vertragsgebietes erhebt EMobG ein gesondertes Entgelt (“Grenzübertrittsgebühr / Cross Border Fee (CBF))

Das Fahrzeug wurde gestohlen - was tun?

Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder der nächstgelegenen Vermietstation abzugeben. Die Mitarbeiter der Mietstation oder unserer kostenfreien Service-Hotline (+49 203 860510) helfen Ihnen weiter! 

Was muss ich tun, wenn ich mit dem Mietwagen einen Unfall habe?

Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigem Schaden am Mietfahrzeug ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:

a) Buchbinder unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.

b) unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei vorzulegen.

c) die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten.

d) die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu unterzeichnen.

e) alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten

Wir hoffen natürlich nicht, dass ein solcher Fall nicht eintritt. Falls es doch dazu kommt, behalten Sie die Ruhe und wenden Sie sich an Ihre Mietstation oder an unsere kostenfreie Service-Hotline: 0203 3485456.

Welchen Versicherungsschutz habe ich mit meinem Mietwagen?

All unsere Mietwagen sind haftpflichtversichert mit einer maximalen Deckungssumme von 50 Millionen Euro bei Personen- und Sachschäden. Sie genießen so einen umfangreichen Versicherungsschutz mit den Fahrzeugen von Buchbinder Rent-a-Car.

 

Falls Sie nicht gefunden haben, wonach Sie suchten, nutzen Sie bitte das folgende Formular und schreiben Sie uns Ihre Frage. Wir bauen diesen Bereich stetig weiter aus und freuen uns über Ihre Anregungen.

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